Was bedeutet "Trennungsjahr"?


In Deutschland ist nach wie vor auch eine einvernehmliche Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Das bedeutet, dass der Scheidungstermin erst stattfinden kann, wenn Sie und Ihr Ehepartner zu diesem Zeitpunkt mindestens 1 Jahr ununterbrochen getrennt gelebt haben. Der Scheidungsantrag kann daher auch erst nach 8 bis 10 Monaten Getrenntleben eingereicht werden. Anderenfalls wird er vom Gericht als verfrüht abgewiesen.


Getrenntleben ist auch innerhalb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses möglich. Es bedeutet aber mehr als "getrennte Schlafzimmer". Erforderlich ist eine echte "Trennung von Tisch und Bett". Es darf also auch keinen gemeinsamen Haushalt mehr geben. Es reicht aber aus, wenn beide Ehepartner gegenüber dem Gericht eine solche Trennung bestätigen. "Beweise" müssen hierfür nicht erbracht werden. Anders ist das natürlich bei einer streitigen Scheidung, wenn einer der Eheleute das Getrenntleben bestreitet.

Was bedeutet Versorgungsausgleich?


Im Scheidungsverfahren werden alle gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rentenanwartschaften der Ehepartner, die diese während der Ehe erworben haben, hälftig geteilt. Dies ist der gesetzliche Normalfall, der im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt ist.  Eheleute können aber ganz oder teilweise in einem notariellen Vertrag auf den Versorgungsausgleich verzichten, wenn hierdurch nicht einer der Eheleute in unzumutbarer Weise benachteiligt wird. So ein Verzicht ist auch noch nach Einreichung des Scheidungsantrages möglich.


Ist ein Ehepartner verstorben, kann der andere Ehepartner formlos eine Anpassung seiner gesetzlichen Rente für die Zukunft verlangen, wenn der verstorbene Ehepartner nicht länger als 36 Monate übertragene Rentenanwartschaften erhalten hat. Schwieriger wird es, wenn die 36 Monate überschritten sind. Aber auch dann gibt es unter Umständen noch Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich vom Familiengericht neu berechnen zu lassen (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018, Az. XII ZB 466/16).


Das Familiengericht teilt Rentenansprüche ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt oder wenn die Aufteilung grob unbillig wäre. Das gilt etwa, wenn der eine Ehepartner den anderen massiv bedroht und verletzt hat. 


Hat die Ehe höchstens drei Jahre gedauert, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt – es sei denn, einer der beiden Eheleute stellt einen entsprechenden Antrag.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?


Eines vorweg: Die sog. Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Dieser gilt, wenn die Eheleute ihn nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen haben, was auch noch im Scheidungsverfahren erfolgen kann. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehepartner während der Ehe Eigentümer seines Vermögens bleibt, bei der Scheidung aber auf Antrag (also nicht automatisch) ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses eines oder beider Ehegatten erfolgt.


Nach dem Gesetz sollen beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe teilhaben, außer wenn dieser Zuwachs auf einer Erbschaft oder Schenkung beruht. Da in der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft die Vermögen der beiden Partner während der Ehe getrennt bleiben, muss für jeden Partner der eigene Vermögenszuwachs berechnet werden. Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen bei Eheschließung und dem Endvermögen bei Beendigung der Ehe.

Der Zugewinn der beiden Ehegatten wird miteinander verglichen: Der geringere wird vom größeren abgezogen. Vom Überschuss muss der Ehepartner mit dem höheren Vermögenszuwachs die Hälfte an den anderen Ehegatten zahlen, wenn dieser das verlangt. In der Praxis wird diese Ausgleichszahlung häufig in einem Notarvertrag festgelegt.

Das Sorgerecht für minderjährige Kinder verbleibt auch nach der Scheidung grundsätzlich bei beiden Eltern. (Nur im Ausnahmefall wird es auf Antrag auf einen Elternteil übertragen.) Idealerweise regeln die Eltern einvernehmlich, bei welchem Elternteil das KInd lebt oder ob es abwechselnd bei dem einen oder dem anderen lebt (sog. Wechselmodell).. Das Umgangsrecht sollten  die Eltern ebenfalls einvernehmlich regeln. Auch hier muss das Gericht nur bemüht werden, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung müssen diese Punkte auf jeden Fall geklärt sein.

Das Thema Ehegatten- und Kindesunterhalt ist sehr komplex und lässt sich hier nicht in Kurzform darstellen. Es empfiehlt sich im Streitfall aber auch hierbei immer, eine außergerichtliche Regelung anzustreben und diese ggf. notariell beurkunden zu lassen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung hierüber ist langwierig und teuer. Vereinbaren Sie bei Bedarf eine individuelle Beratung über mein Kontaktformular>.

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