Für eine Onlinescheidung> fällt nur das absolute Minimum an Anwalts- und Gerichtsgebühren an, die der Höhe nach gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Berechnungsgrundlage der Gebühren ist der jeweilige Verfahrenswert der Scheidung und des Versorgungsausgleichs (=Rentenausgleich), wenn dieser nicht notariell ausgeschlossen wurde. Der Verfahrenswert wird vom Gericht festgesetzt und sollte möglichst niedrig gehalten werden, um Anwalts- und Gerichtsgebühren zu sparen.


Da bei einer einvernehmlichen Scheidung nur der Antragsteller vertreten sein muss und nicht auch der andere Ehepartner, sparen Sie schon einmal ganz erhebliche Kosten durch den Wegfall des zweiten Anwalts. Hinzu kommt, dass der Verfahrenswert bei einer einvernehmlichen Scheidung ohnehin sehr viel niedriger ist als bei einer streitigen Scheidung, da Sie ja über nichts streiten, was den Verfahrenswert in die Höhe treiben könnte. Wenn zudem auch der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss, weil er notariell ausgeschlossen wurde oder eine Kurzehe unter 3 Jahren vorliegt, ist der Verfahrenswert und damit der Kostenaufwand noch einmal reduziert.


Bei einer Onlinescheidung beantrage ich darüber hinaus eine zusätzliche Reduzierung des Verfahrenswertes um mindestens 25 %. Sofern das Gericht diese Reduzierung vornimmt, senkt dies die Verfahrenskosten noch einmal erheblich.


Zum 1. Juni 2025 wurden die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten zuletzt erhöht. Hierdurch sind diese um ca. 6 % gestiegen. Viele Kostenangaben im Internet zur Onlinescheidung - auch von KI - sind jedoch veraltet oder beinhalten nicht die gesamten Gerichtskosten. Durchschnittlich müssen Sie bei einer Onlinescheidung mit Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 2.500 rechnen. Eine streitige Scheidung kostet in jedem Fall ein Vielfaches!


Der Verfahrenswert einer (zwangsläufig einvernehmlichen) Onlinescheidung errechnet sich in erster Linie aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehe-/Lebenspartner. Vorhandenes Vermögen erhöht den Verfahrenswert in aller Regel nicht. Manche Gerichte - vor allem in Süddeutschland - setzen aber auch bei einer einvernehmlichen Scheidung 5 % des Gesamtvermögens der Eheleute beim Verfahrenswert an. Dies ist jedoch die Ausnahme.  (Der Verfahrenswert steigt aber schnell, wenn im Rahmen einer streitigen Scheidung auch tatsächlich über das Vermögen gestritten wird.) 


Zum Verfahrenswert zählt auch der Wert des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleichs). Dieser hängt ab von der Anzahl  (nicht dem Wert) der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften. Pro Anwartschaft erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung um 10 % - bei insgesamt 2 Anwartschaften für beide Ehepartner also um 20 %, bei 4 Anwartschaften um 40 % usw.. Hinzurechnen sind auch alle evtl. betrieblichen und privaten Versorgungsansprüche (nicht aber reine Kapitallebensversicherungen).


Die Ermittlung der Gesamtkosten einer (Online-)Scheidung ist nicht ganz einfach. Scheidungskostenrechner können dabei nur einen ungefähren Anhaltspunkt der zu erwartenden Kosten vermitteln. Doch Vorsicht: Viele der angebotenen Kostenrechner werfen schlichtweg falsche oder veraltete Ergebnisse aus und sind daher höchst irreführend. Oft werden auch nicht die gesamten Gerichtsgebühren angegeben, sondern lediglich der Betrag, den jeder Ehe-/Lebenspartner zu zahlen hat. Diesen Betrag müssen Sie in Wahrheit also doppelt zahlen.


Ich möchte Ihnen ein reelles Angebot unterbreiten, auf dessen Bestand Sie sich wirklich verlassen können. Hierzu bitte ich Sie, das Formular Kostenanfrage> auszufüllen oder mich einfach unter meiner gebühren Servicerufnummer anzurufen>. Sie erhalten dann zeitnah von mir ein Kostenangebot per Email. Am sinnvollsten ist aber in jedem Fall ein telefonisches Beratungsgespräch, um herauszufinden, ob und inwieweit es in Ihrem Fall noch Klärungsbedarf gibt. Sie können hierzu auch meinen Rückruf anfordern>.


Übrigens: Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind seit 2013 nicht mehr steuerlich absetzbar, es sei denn, die Aufwendungen gefährden die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen. In diesem Fall kommt eher der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei Einreichung des Scheidungsantrages in Betracht. Onlinescheidung mit Verfahrenskostenhilfe ist wegen des relativ hohen bürokratischen Aufwands allerdings nicht sinnvoll.


Möglich ist es aber, die Beratungskosten über Ihre Rechtsschutzversicherung abzurechnen (falls vorhanden), so dass sich die Gebühren für ein Scheidungsmandat insgesamt um ca. 220 EUR reduzieren.


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