Die Kosten der Onlinescheidung


Für eine Onlinescheidung> fällt nur das absolute Minimum an Anwalts- und Gerichtsgebühren an, die der Höhe nach gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt sind. Berechnungsgrundlage der Gebühren ist der jeweilige Verfahrenswert der Scheidung und des Versorgungsausgleichs (=Rentenausgleich). Der Verfahrenswert wird vom Gericht festgesetzt und sollte möglichst niedrig gehalten werden, weil sich dies unmittelbar auf die Anwalts- und Gerichtsgebühren auswirkt.


Der Verfahrenswert einer Onlinescheidung ist denkbar niedrig und errechnet sich in erster Linie aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehe-/Lebenspartner. Soweit minderjährige Kinder vorhanden sind, ziehen einige Gerichte einen Betrag in Höhe von EUR 250 pro Kind vom Nettoeinkommen ab. Vermögen erhöht den Verfahrenswert in aller Regel nicht. Manche Gerichte - vor allem in Baden-Württemberg und Bayern - setzen aber auch bei einer einvernehmlichen Scheidung 5 % des Gesamtvermögens der Eheleute beim Verfahrenswert an. Dies ist aber die Ausnahme.


Der Wert des Versorgungsausgleichs hängt von der Anzahl der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften ab. Pro Anwartschaft erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung um 10 % - bei insgesamt 2 Anwartschaften für beide Ehepartner also um 20 %, bei 4 Anwartschaften um 40 %. Hinzurechnen sind auch alle evtl. betrieblichen und privaten Versorgungsansprüche.


Da bei einer - notwendigerweise einvernehmlichen - Onlinescheidung nur der oder die Antragsteller/in anwaltlich vertreten sein muss und nicht auch der andere Ehepartner, sparen Sie schon einmal ganz erhebliche Kosten durch den Wegfall des zweiten Anwalts. Hinzu kommt, dass der Verfahrenswert bei einer einvernehmlichen Scheidung ohnehin sehr viel niedriger ist als bei einer streitigen Scheidung, da Sie ja über nichts streiten, was den Verfahrenswert in die Höhe treiben könnte. Wenn zudem auch der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden muss, weil er notariell ausgeschlossen wurde oder eine Kurzehe unter 3 Jahren vorliegt, ist der Verfahrenswert noch einmal reduziert.


Bei einer Onlinescheidung beantrage ich darüber hinaus stets eine zusätzliche Reduzierung des Verfahrenswertes um mindestens 25 %.  Sofern das Gericht diese Reduzierung vornimmt, senkt das die Verfahrenskosten noch einmal erheblich.


Die Ermittlung der Gesamtkosten einer Onlinescheidung ist nicht ganz einfach. Scheidungskostenrechner können daher nur einen ungefähren Anhaltspunkt der zu erwartenden Kosten vermitteln. Doch Vorsicht: Viele der angebotenen Kostenrechner werfen schlichtweg falsche Ergebnisse aus und sind daher höchst irreführend. Oft werden auch nicht die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren angegeben, sondern lediglich der Betrag, den jeder Ehe-/Lebenspartner zu zahlen hat. Diesen Betrag müssen Sie in Wahrheit also doppelt zahlen.


Ich möchte Ihnen ein reelles Angebot unterbreiten, auf dessen Bestand Sie sich wirklich verlassen können. Hierzu bitte ich Sie, das Formular Kostenanfrage> auszufüllen und per Knopfdruck abzusenden. Sie erhalten dann zeitnah von mir ein Kostenangebot per Email. Am sinnvollsten ist allerdings gleichzeitig ein telefonisches Beratungsgespräch, um herauszufinden, ob und inwieweit es in Ihrem Fall noch Klärungsbedarf gibt.


Übrigens: Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind seit 2013 nicht mehr steuerlich absetzbar, es sei denn, die Aufwendungen gefährden die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen. In diesem Fall kommt eher der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei Einreichung des Scheidungsantrages in Betracht. Onlinescheidung mit Verfahrenskostenhilfe ist wegen des relativ hohen bürokratischen Aufwands allerdings nicht sinnvoll.


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