Zugewinnausgleich:
Während des Bestehens der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, grundsätzlich voneinander getrennt. Kommt es zur Scheidung, so ist auf Antrag eines Ehepartners der während der Ehe erzielte Zugewinn auszugleichen. Hierzu sind die Vermögen jedes Ehepartners am Ende der Ehe ("Endvermögen") und am Anfang der Ehe ("Anfangsvermögen") getrennt voneinander festzustellen. Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ist der während der Ehe erzielte und bei Scheidung auszugleichende Zugewinn. Dies geschieht dadurch, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz auszuzahlen hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte nach der Heirat erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden und dadurch seinen Zugewinn nicht erhöhen. Das gleiche gilt für sog. Ausstattungen ("Mitgift" oder "Aussteuer").
Im Übrigen sind zur Wertermittlung alle positiven und negativen Vermögenswerte in einer Bilanz festzustellen. Auf die Habenseite gehören Bankkonten, Sparbücher, Wertpapierdepots, Kapitallebensversicherungen, die nicht in den Versorgungsausgleich fallen (Rückkaufswerte beim Anfangs- und Endvermögen), Immobilien, Firmenbeteiligungen, Forderungen, persönliche Gegenstände, die nicht zum Hausrat gehören, beispielsweise Schmuck oder der PKW, der einem Ehegatten allein gehört, und ähnliches. Auf der Sollseite sind alle Darlehen, Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
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