Aktuelle Urteile zum Familienrecht
Keine Unterhaltsreduzierung bei grundloser Arbeitsaufgabe
Gibt ein Unterhaltspflichtiger eine gut bezahlte Stelle grundlos auf, muss er sich behandeln lassen, als verdiene er weiter so viel wie zuvor. Vor Gericht konnte ein Vertragsmakler nicht nachvollziehbar erklären, warum er seine gut bezahlte Tätigkeit mit einem Nettoverdienst von über 4.000 Euro aufgegeben und nun für 1.000 Euro brutto als Hilfskoch arbeitete. Er wurde folglich verurteilt, seiner geschiedenen Frau unverändert Unterhalt in Höhe von 947 Euro zu bezahlen.
Urteil OLG Saarbrücken vom 04.03.2010
Aktenzeichen: 6 UF 95/09
FamFR 2010, 250
Kein Aufleben des Unterhaltsanspruchs nach unerwartetem Geldsegen
In einer Scheidungsvereinbarung verzichtete die Ehefrau auf die Zahlung von Unterhalt. Dafür sollte der Ehemann die während der Ehezeit entstandenen Schulden alleine tragen. Einige Monate später erhielt der Ehemann nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 56.000 Euro und war so in der Lage, die Schulden aus der Ehezeit vorzeitig zu tilgen. Die Ehefrau meinte, dass ihr unter diesen Umständen trotz des erklärten Verzichts ein nachehelicher Unterhalt zustünde. Der Bundesgerichtshof sah dies anders.
Eine nach der Ehescheidung erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unter-haltsbedarfs unberücksichtigt, sofern die Zahlung - wie hier - auf einer unerwarteten Entwicklung beruht. Unerheblich ist dabei auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet wird.
Urteil des BGH vom 02.06.2010
Aktenzeichen: XII ZR 138/08
FamRZ 2010, 1311
Kreditaufnahme für Unterhaltsverpflichtung zumutbar
Ein Mann hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seiner geschiedenen Frau Unterhalt in Höhe von ca. 20.000 Euro nachzuzahlen. Ein Recht zum Widerruf sollte ihm nur dann zustehen, wenn es ihm nicht gelingen würde, den Vergleichsbetrag zu finanzieren. Trotz Vorliegens mehrerer Finanzierungsangebote widerrief der Unterhaltsschuldner den Vergleich, da er für den günstigsten Kredit ca. 4.000 Euro Zinsen zu zahlen hätte; dies sei eine unzumutbare Belastung.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah das anders. Eine solche Zinsbelastung ist durchaus zumutbar. Der Schuldner muss diese angemessene Verschuldung insbesondere im Hinblick darauf hinnehmen, dass es sich bei den Unterhaltszahlungen um eine gesetzlich begründete Verpflichtung und nicht um eine freiwillige Leistung handelt. Ungeachtet dessen liegt das Risiko für die Konditionen der Finanzierung allein beim Unterhaltspflichtigen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.02.2010
Aktenzeichen: 6 UF 39/09
ückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
Nach einem Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwenden, sind derartige schwiegerelterliche Leistungen nach neuerer BGH-Rechtsprechung als Schenkung zu qualifizieren. Übertragen Schwiegereltern einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind, geschieht dies regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.
Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
BGH-Urteil vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06
Unbefristeter Unterhalt bei gravierenden ehebedingten Nachteilen
Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden neuen Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob die unterhalts-berechtigte Ehefrau durch die Ehe Nachteile bei ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat. Dies wird in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besonders deutlich.
Hat die Ehefrau eine gesicherte, beamtengleiche Stellung als Sachbearbeiterin, die eine höhere Vergütung gewährleistet, als in einer vergleichbaren Stellung in der Privatwirt-schaft erzielbar ist, zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben, sind die ehebedingten Nachteile als derart gravierend anzusehen, dass der leistungsfähige Ehemann unbefristet oder zumindest bis zur Wiedererlangung einer adäquaten Arbeitsstelle Geschiedenenunterhalt zu zahlen hat.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.11.2009
Aktenzeichen: 2 UF 43/09
MDR 2010, 331
Kein Zugewinnausgleich bei grober Unbilligkeit
Ein Ehepaar konnte sich im Scheidungsverfahren nicht über die Aufteilung des gemeinsamen Einfamilienhauses einigen. Es kam daher zur Teilungsversteigerung, im Rahmen derer der Ehemann das vormals von beiden Eheleuten für 200.000 Euro erworbene Haus zum "Schnäppchenpreis" von unter 90.000 Euro ersteigerte. Dies führte dazu, dass die Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Betrag von 50.000 Euro an ihren Ehemann hätte zahlen müssen.
Zugewinnausgleich: Behandlung einer rückgängig zu machenden Schenkung
Eine Ehefrau wurde im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vom Familiengericht verurteilt, ein während der Ehezeit unentgeltlich vom Ehemann erhaltenes Grundstück an diesen zurückzuübertragen, da mit der Trennung die Geschäftsgrundlage für die ehebedingte Zuwendung entfallen war. Im weiteren Verfahren stellte sich die Frage, wie die Rückabwicklung des Geschenkes im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu behandeln ist.
Schadensersatzanspruch wegen fehlgeschlagener Verhütungsmaßnahme
Wird eine Frau aufgrund eines fehlerhaft eingesetzten Verhütungsmittels (hier "Implanon"-Implantat) ungewollt schwanger, steht ihr gegenüber dem behandelnden Gynäkologen ein Schadensersatzanspruch wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der Ehemann und Vater des Kindes einen derartigen Anspruch. Zu ersetzen ist allerdings nur das Existenzminimum des Kindes.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein solcher Anspruch auch dem nicht mit der Mutter verheirateten Kindsvater zuzusprechen ist, da dieser rechtlich in den Schutzbereich des auf Verhütung gerichteten Behandlungsvertrags einbezogen ist. Wegen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ist auch der Vater des nicht ehelichen Kindes vom Fehlschlagen der Verhütung betroffen. Zu ersetzen ist auch in diesen Fällen nur das Existenzminimum des Kindes.
Urteil des BGH vom 14.11.2006
VI ZR 48/06
Pressemitteilung des BGH