Alle wichtigen Infos zur einverständlichen Scheidung im Überblick:
Für die Einreichung des Scheidungsantrages durch den Antragsteller ist anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben. Der andere Ehegatte braucht jedoch keinen Anwalt, wenn er der Scheidung zustimmt und keine gerichtliche Entscheidung zu Sorge- und Umgangsrecht für Kinder, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung, Hausrat und Zugewinnausgleich beantragt wird, weil hier entweder Einigkeit besteht oder es nichts zu regeln gibt. Sie können die Teilung der Scheidungskosten vorher mit Ihrem Ehepartner schriftlich vereinbaren (siehe Muster>).
Getrenntleben:
Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Eheleute im Zeitpunkt des gerichtlichen Scheidungstermins seit mindestens 1 Jahr getrennt leben. Wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann der Scheidungsantrag bereits 3-4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, anderenfalls etwa 2-3 Monate vorher. Getrenntleben bedeutet Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft, wobei es nicht darauf ankommt, unter welcher Adresse die Eheleute gemeldet sind. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb einer Wohnung möglich, wenn zwei getrennte Haushalte geführt werden. Sofern beide Eheleute übereinstimmende Angaben zum Getrenntleben machen, sind keine weiteren Nachweise erforderlich.
Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens von Amts wegen vom Gericht durchgeführt, wenn er nicht notariell ausgeschlossen wurde. Diese Möglichkeit des Ausschlusses wird durch das neue Versorgungsausgleichsgesetz, das am 1.9.2009 in Kraft tritt, erheblich erleichtert. Darüber hinaus muss in Zukunft bei Ehen bis zu einer Dauer von 3 Jahren der Versorgungsausgleich nicht mehr durchgeführt werden. Weitere Einzelheiten zum neuen Gesetz finden Sie hier.
Zuständigkeit des Gerichts:
Örtlich zuständig für die Scheidung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. - wenn keine Kinder vorhanden sind - das Gericht, in dessen Bezirk die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer von ihnen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch in diesem Bezirk wohnt. Wenn das nicht der Fall ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners oder - falls ein solcher im Inland fehlt - der des Antragstellers gelegen ist. Wenn auch der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. ............. --------................Ve. .......................................................................................Der Ablauf der Scheidung online>