Wie funktioniert eine Onlinescheidung?





Zur Scheidungskostenanfrage>

Um das Online-Scheidungsverfahren in Gang zu setzen, müssen Sie nur einen Scheidungsfragebogen online> oder offline ausfüllen (den Sie zu diesem Zweck hier herunterladen> können) und mir diesen sowie eine von dem oder der Antragsteller*in unterschriebene Scheidungsvollmacht>, eine Kopie Ihrer Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und ggf. einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zukommen lassen.  Gern übersende ich Ihnen die Formulare auch per Email. Die gesamte Abwicklung des Online-Scheidungsverfahrens erfolgt über Email und Telefon. Nur zum Scheidungstermin müssen Sie persönlich erscheinen (wenn dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist und das Gericht auf die persönliche Anhörung verzichtet).


Ich fertige sodann den Scheidungsantrag anhand Ihrer Angaben im Scheidungsfragebogen an und reiche ihn beim zuständigen* Gericht ein. Das Gericht fordert anschließend zunächst einmal einen Gerichtskostenvorschuss, dessen Höhe vom voraussichtlichen Verfahrenswert abhängt (siehe hierzu unter Kosten>). Erst wenn der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskasse eingegangen ist, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehe- oder Lebenspartner zugestellt und der Scheidungsantrag damit rechtshängig. Ohne Versorgungsausgleich> (Rentenausgleich) dauert das Verfahren in der Regel nicht länger als 2-3 Monate ab Eingang des Scheidungsantrages beim Gericht,


Wenn der Versorgungsausgleich> nicht notariell ausgeschlossen wurde und es sich auch nicht um eine Kurzehe bis zu 3 Jahren handelt (ohne dass einer der Eheleute den Versorgungsausgleich beantragt), holt das Gericht nach Zustellung des Scheidungsantrages an den oder die sog. Antragsgegner/in die Auskünfte aller betroffenen - gesetzlichen, betrieblichen und privaten - Rentenversicherungen ein. Diese Auskünfte sind Grundlage des Versorgungsausgleichs, bei dem alle Altersversorgungsanwartschaften hälftig geteilt werden. Sobald die Auskünfte vorliegen - was in der Regel ca. 6 Monate dauert -, beraumt das Gericht den Scheidungstermin an. Hierzu müssen beide Eheleute sowie der oder die anwaltliche Vertretung des/der Antragsteller*in erscheinen. Bei auswärtigen Terminen beauftrage ich eine*n Kolleg*in für die Terminsvertretung, was für Sie keinen Nachteil bedeutet.


Es muss bei einer Onlinescheidung nur der/die Antragsteller/in anwaltlich vertreten sein und nicht auch der andere Ehepartner (Antragsgegner/in).  In der Regel teilen sich die Eheleute die Kosten für den oder den einen Anwalt. Dieser ist aber nicht der gemeinsame Anwalt beider Eheleute, wie dies oft dargestellt wird.  Dies ist gesetzlich verboten wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts. Für die Anwaltsgebühren haftet daher immer der oder Antragsgegner/in. Sie können sich aber mit einer Kostenteilungsvereinbarung> rechtlich absichern, dass jeder nur die Hälfte zahlen muss.

 

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*zuständig ist an erster Stelle das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ehegatten wohnt, bei dem ein gemeinsames minderjähriges Kind lebt, sonst das Gericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes, wenn mindestens ein Ehepartner noch in diesem Gerichtsbezirk wohnt. Wenn keiner dieser Fälle vorliegt, ist das Wohnsitzgericht des Antragsgegners zuständig. Wenn beide Ehepartner im Ausland wohnen, ist das Amtsgericht Berlin-Schönefeld zuständig.


Zu meiner Person>


Kostenfrage zur Onlinescheidung>


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