Die wichtigsten Infos zur einverständlichen Aufhebung einer Lebenspartnerschaft:
Hier finden Sie das Lebenspartnerschaftsgesetz (Stand 1.1.2005).
Für die Einreichung des Aufhebungssantrages durch den Antragsteller ist anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben. Der andere Partner braucht jedoch keinen Anwalt, wenn er der Aufhebung zustimmt und keine gerichtliche Entscheidung zum Güterrecht, Sorge- und Umgangsrecht für gemeinschaftliche minderjährige Kinder, Unterhalt, Wohnung und Hausrat beantragt wird, weil hier entweder Einigkeit besteht oder es nichts zu regeln gibt. Die Kosten entsprechen denen der Scheidung online. Downloads aller Formulare.
Getrenntleben:
Voraussetzung für eine Partnerschaftsaufhebung ist, dass die Lebenspartner im Zeitpunkt des gerichtlichen Aufhebungstermins seit mindestens 1 Jahr getrennt leben. Wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann der Aufhebungsantrag bereits 3-4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, anderenfalls etwa 2-3 Monate vorher. Getrenntleben bedeutet Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft, wobei es nicht darauf ankommt, unter welcher Adresse die Lebenspartner gemeldet sind. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb einer Wohnung möglich, wenn zwei getrennte Haushalte geführt werden. Sofern beide Lebenspartner übereinstimmende Angaben zum Getrenntleben machen, sind keine weiteren Nachweise erforderlich.
Versorgungsausgleich:
Wenn die Partnerschaft nach dem 1.1.2005 begründet wurde, wird der Versorgungsausgleich (wenn er nicht notariell ausgeschlossen wurde) im Rahmen des Aufhebungsverfahrens von Amts wegen vom Gericht durchgeführt, wenn er nicht notariell ausgeschlossen wurde. Bei Partnerschaften, die vor dem 1.1.2005 begründet wurden, findet der VA nur statt, wenn eine entsprechende notarielle Erklärung bis zum 31.12.2005 beim zuständigen Gericht abgegeben wurde. Das neue Versorgungsausgleichsgesetz gilt auch für Lebenspartnerschaften. Einzelheiten finden Sie hier.
Zuständigkeit des Gerichts:
Örtlich zuständig für die Partnerschaftsaufhebung ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (was nicht in einer Wohnung sein muss) bzw. zuletzt hatten, wenn einer von ihnen bei Rechtshängigkeit des Aufhebungsantrages noch in diesem Bezirk wohnt. Wenn die Lebenspartner nie einen gemeinsamen Aufenthaltsort hatten, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners gelegen ist. Weitere Fragen beantworte ich Ihnen gerne! Formulare erhalten Sie auf Anfrage.